LHR Data Protect – Willkommen

DSVGO Europe

Benötigen Sie einen
DSGVO-Vertreter?

Bieten Sie Waren oder Dienstleistungen für Personen mit Sitz in der Europäischen Union an?

Überwachen Sie das Verhalten
von Personen in der EU?

Wenn Sie eine oder beide Fragen mit Ja beantworten, müssen Sie nach der DSGVO einen Vertreter benennen – auch wenn Sie keinen Firmensitz in der EU haben.

Wenn ja, kontaktieren Sie uns:

oder via Kontaktformular

Status Quo:

Wenn Ihr Unternehmen Kunden in der EU hat, dann müssen Sie sich mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auseinandersetzen. Wenn Sie kein Büro in der EU haben, dann brauchen Sie wahrscheinlich einen EU-Repräsentanten. Warum? Sie werden ansonsten mit Sicherheit Kunden verlieren und möglicherweise drohen sogar Geldstrafen.

Ausnahme:

Wenn Ihre Verarbeitung personenbezogener Daten nur gelegentlich erfolgt und wahrscheinlich kein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt. Der Anwendungsbereich dieser Befreiung ist allerdings insbesondere für Online-Unternehmen klein, da die meisten von ihnen auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten angewiesen sind.

Team:

Arno Lampmann

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

lampmann@lhr-law.de

T: + 0221 / 2 71 67 33-0

Dr. Niklas Haberkamm LL.M. oec.

Rechtsanwalt

haberkamm@lhr-law.de

T: + 0221 / 2 71 67 33-0

Birgit Rosenbaum II

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

rosenbaum@lhr-law.de

T: + 0221 / 2 71 67 33-0

Fragen und Antworten

Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Gewährleistung der Einhaltung der DSGVO als Anlaufstelle zu dienen. Der Vertreter ist ein Bevollmächtigter für den Erhalt von Rechtsdokumenten (siehe unter anderem § 44 BDSG).
Der benannte Vertreter muss in einem der EU-Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in dem die Verarbeitung stattfindet. Er muss eine natürliche oder juristische Person sein, die vom Verantwortlichen oder Verarbeiter gemäß Art. 27 DSGVO schriftlich benannt wird. Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder Zweckvermögen. Sie ist Träger von Rechten und Pflichten und kann im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Der Vertreter muss kein Rechtsanwalt oder Datenschützer sein.
Da der Vertreter jedoch verpflichtet ist, mit Behörden und betroffenen Personen in einer Vielzahl von Fragen zu kommunizieren, wäre es für den Vertreter von Vorteil, wenn er die DSGVO-Vorschriften gut kennt. Darüber hinaus sollte Ihr DSGVO-Vertreter idealerweise ein gutes Verständnis für die Datendienste Ihres Unternehmens haben – wie Ihr Unternehmen Daten verwendet bzw. verarbeitet. Der DSGVO-Vertreter verfügt idealerweise über Berufserfahrung in der Zusammenarbeit mit Behörden in den Bereichen Regulierung und Compliance.
Sie müssen den Vertreter schriftlich bevollmächtigen. Die Vollmacht sollte die Aufgaben des Vertreters enthalten. Derzeit müssen Sie Ihre Aufsichtsbehörde nicht informieren. Sie müssen den Vertreter jedoch in Ihrer Datenschutzerklärung (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person gem. Art. 13, 14 DSGVO) und in Ihren Aufzeichnungen über die Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO nennen.
Grundsätzlich wird nur ein Vertreter für die EU benötigt, auch wenn Ihr Unternehmen Niederlassungen in mehreren EU-Staaten hat. Je nach Größe Ihres Unternehmens und Umfang der Datenverarbeitung kann es jedoch sinnvoll sein, mehr als einen Vertreter zu beauftragen. Verschiedene Sprachen sowie kulturelle und rechtliche Besonderheiten der einzelnen EU-Mitgliedstaaten können für zusätzliche Schwierigkeiten sorgen.
Die Nichtbeachtung der Vorschrift kann mit hohen Bußgeldern bis zu 10 Millionen Euro gem. Art. 83 DSGVO belegt werden. Es kann auch als unlauterer Wettbewerb angesehen werden (dies ist streitig), wenn Sie sich nicht an die Vorschriften halten, was zu teuren Klagen in Deutschland oder anderen EU-Ländern führen kann.
LHR übernimmt für Unternehmen, die ihren Sitz nicht in der EU haben – insbesondere für US-amerikanische Unternehmen – die Vertretung nach Art. 27 DSGVO.

4 gute Gründe sprechen dabei für LHR Data Protection:

Internationaliät


Die Anwälte von LHR sind durch ihre internationale Ausrichtung (insbesondere in Bezug auf die USA) nicht nur sprachlich, sondern auch durch ihre langjährige Befassung mit Datenschutz- und IP-Recht die optimale Besetzung für einen DSGVO-Vertreter.

USA-Office


Partner Rechtsanwalt Arno Lampmann unterhält ein Büro an der amerikanischen Westküste in Vancouver, WA, USA. Anders, als bei anderen europäischen Anbietern spielt eine etwaige Zeitverschiebung bei der Kommunikation mit US-amerikanischen Unternehmen damit keine Rolle. Rechtsanwalt Lampmann dient damit als zuverlässiger und schneller Informationsvermittler zwischen amerikanischen Unternehmen und dem Anwaltsbüro in Deutschland.

Erfahrene Experten


Wir unterstützen Unternehmen und Behörden vollumfänglich bei der Implementierung der DSGVO. Partnerin Birgit Rosenbaum hat sich zum Beispiel darauf spezialisiert, Städte und Gemeinden bei der Umsetzung der Vorschriften der DSGVO zu unterstützen und die notwendigen Maßnahmen zu implementieren.

Niedrige Kosten


Wir stellen einen DSGVO-Vertreter zum jährlichen Festpreis. Unsere Kosten richten sich individuell nach der Größe und dem Tätigkeitsfeld Ihres Unternehmens. Kontaktieren Sie uns und wir informieren Sie gerne.

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Kontaktieren Sie uns:

Aufgrund unserer internationalen Aufstellung können wir Anfragen auch zu Zeiten beantworten, die andere Kanzleien nicht annehmen können. Dies gilt für Anfragen über E-Mail, Telefon oder Kontaktformular. Die Kontaktaufnahme ist zunächst einmal unverbindlich.

0221 / 2716733-0

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